Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV)

Energieeinsparverordnung


Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Baurechts. In ihr werden vom Gesetzgeber auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. Sie gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.

Die Energieeinsparverordnung löste die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) ab und fasste sie zusammen. Ihre erste Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite Fassung (EnEV 2004) 2004. Zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG) wurde eine Neufassung erstellt, die seit dem 1. Oktober 2007 gültig ist.

Prinzipien der EnEV

Durch die Zusammenführung von Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung zu einer gemeinsamen Verordnung wurde der bisherige Bilanzierungsrahmen in zweifacher Hinsicht erweitert. Zum einen werden mit der Einbeziehung der Anlagentechnik in die Energiebilanz auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt. Dadurch ist nicht mehr die dem Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie, sondern die an der Gebäudegrenze übergebene Endenergie ausschlaggebend. Zum anderen wird dieser Energiebedarf primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes Beachtung finden. Dieser erweiterte Rahmen ermöglicht es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Wärmeschutz in gewissem Maße miteinander zu verrechnen, also eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage auszugleichen und umgekehrt. Die Hauptanforderungsgröße für Neubauten ist in der EnEV der Jahresprimärenergiebedarf in Abhängigkeit von der Kompaktheit des Gebäudes. Die EnEV stellt erstmals auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und ermöglicht die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt in Deutschland für:

  • Gebäude mit normalen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, sowie Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden),
  • Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden) einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Trinkwarmwasserbereitung dienenden Anlagen.

Unterscheidungen, inwieweit bestimmte Anforderungen nur für Neubauten, nur für bestehende Gebäude oder für beides gelten sollen, werden im einzelnen in den entsprechenden Abschnitten und bei den jeweiligen Regelungen gemacht.

Die EnEV gilt nicht für:

  • Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung dienen
  • Großflächige Betriebsgebäude, die lang anhaltend offen gehalten werden müssen
  • unterirdische Bauwerke
  • Räume, die der Aufzucht und dem Verkauf von Pflanzen dienen
  • Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen.

Berechnungsverfahren der EnEV

Ob und wie ein Nachweis nach der EnEV geführt werden muss, hängt zunächst einmal davon ab, ob ein neues Gebäude errichtet oder ein bestehendes verändert werden soll.

  • Für Neubauten mit normalen Innentemperaturen (> 19 °C) ist die Einhaltung der in Anhang 1 Tabelle 1 der EnEV genannten Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs wie auch des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nachzuweisen.
  • Für Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen (< 19 °C) oder kleinen Gebäudevolumen (< 100 m³) gelten geringere Anforderungen und vereinfachte Nachweisverfahren.
  • Im Rahmen des sommerlichen Wärmeschutzes ist grundsätzlich die Einhaltung von Sonneneintragskennwerten nachzuweisen.
  • Für Änderungen im Bestand sind je nach Umfang der Maßnahmen entweder die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) einzuhalten (Bauteilverfahren) oder die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs des ganzen Gebäudes nachzuweisen (Bilanzverfahren), die jedoch um bis zu 40 % über den Grenzwerten für Neubauten liegen dürfen.
  • Bei Erweiterungen des beheizten Volumens um mehr als 30 m³ gelten für den neuen Gebäudeteil die Anforderungen an Neubauten.

Die EnEV enthält hinsichtlich der anzuwendenden Regeln der Technik viele statische Verweise auf bestehende EN/DIN-Normen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Normen mit ihrem Ausgabedatum zitiert und somit quasi Bestandteil der EnEV werden. Dadurch wird sichergestellt, dass es durch die Veränderung einer Norm nicht zwangsläufig auch zu einer Änderung am Anforderungsniveau der EnEV kommt.

Primärenergiebedarf

Der Primärenergiebedarf berücksichtigt neben dem Endenergiebedarf für Heizung und Warmwasser auch die Verluste, die von der Gewinnung des Energieträgers an seiner Quelle über Aufbereitung und Transport bis zum Gebäude und der Verteilung, Speicherung im Gebäude anfallen.

In Deutschland beschreibt die EnEV den Primärenergiebedarf bei Wohngebäuden wie folgt:

Qp [kWh]= ep * ( Qh + Qw)

Qp“ [kWh / ( m² a )] wird dann verwendet, wenn der Primärenergiebedarf auf die Gebäudenutzfläche pro Jahr bezogen wird.

In die Anlagenaufwandszahl ep fließt unter anderem der Primärenergiefaktor ein.

Endenergiebedarf

Der Endenergiebedarf ist die berechnete Energiemenge, die bei deutschlandweit gemittelten Klimaverhältnissen zur Deckung des Heizwärmebedarfs und des Trinkwasserwärmebedarfs einschließlich der Verluste der Anlagentechnik benötigt wird. Wie groß diese Energiemenge tatsächlich ist, hängt von den Lebensgewohnheiten der Gebäudebenutzer und den jeweiligen örtlichen Klimaverhältnissen ab. Rückschlüsse auf die energietechnischen Qualitäten eines Gebäudes sind auch anhand von dokumentiertem Strom-, Öl-, Gas-, Holz- oder Kohle etc. – Verbrauch möglich.

Den Zusammenhang zwischen Primärenergiebedarf QP, Endenergiebedarf QE, Primärenergiefaktor fP und Umrechnungsfaktor für Endenergie fU beschreibt die EnEV wie folgt:

\,Q_P = \sum  ( Q_E \cdot f_P \cdot f_U )

Der Umrechnungsfaktor fU gibt hierbei das Verhältnis von unterem Heizwert zu oberem Heizwert der verwendeten Brennstoffe wieder.

Heizwärmebedarf / Trinkwasserwärmebedarf

Der Heizwärmebedarf ist die errechnete Energiemenge, die z. B. durch Heizkörper an einen beheizten Raum abgegeben wird. Für neugebaute Häuser wird laut der Energieeinsparverordnung der Niedrigenergiehaus-Standard mit einem spezifischen Heizwärmebedarf zwischen 40-70 kWh/(m²a) gefordert. Der Trinkwasserwärmebedarf ist die Energiemenge, die zur Erwärmung dem Trinkwasser zugeführt werden muss. Verluste bei der Energieumwandlung (z. B. Verluste des Heizkessels), der Verteilung und sonstige technische Verluste sind nicht enthalten. Er wird bei manchen Verfahren pauschal mit 12,5 kWh/(m²a) angesetzt. Dies entspricht einem Bedarf von 23 l/Person/Tag. Bezugsgröße für die Fläche ist dabei nicht die Wohnfläche, sondern die Gebäudenutzfläche.

Die EnEV 2007

Am 24. Juli 2007 hat das Bundeskabinett eine novellierte Energieeinsparverordnung verabschiedet. Es wurden viele Regelungen der bisherigen Verordnung unverändert übernommen oder nur in einigen Details leicht verändert. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an Wohngebäude und das Verfahren zur Bewertung der energetischen Qualität von Wohngebäuden. Aber auch die Anforderungen an Heizkessel sowie die Nachrüstverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. Folgende Aspekte der neuen Verordnung wurden im Vergleich zu den oben dargestellten Regelungen stark verändert oder sind neu hinzugekommen:

  • Anforderungen an Nichtwohngebäude
  • Verfahren zur energetischen Bewertung von Nichtwohngebäuden
  • Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme
  • Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes
  • Energetische Inspektion von Klimaanlagen
  • Energieausweise für bestehende Gebäude

Die EnEV 2009

Die EnEV 2009 trat zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Somit wurde die Energieeinsparverordnung von 2007 abgelöst. Durch die Änderung der Energieeinspar- und Heizkostenverordnung werden nun die Beschlüsse zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) weitgehend umgesetzt. Ziel ist es, den Energie-, Heizungs- und Warmwasserbedarf um zirka 30 Prozent zu senken. Ab 2012 sollen in einem weiteren Schritt die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden.

Die Bilanzierungsmethode der DIN V 18599 wird auch auf Wohngebäude ausgeweitet, allerdings in einer vereinfachten Version. Das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren wird aufgegeben, desgleichen auch die Formulierung von Maximalwerten in Bezug auf das Verhältnis (A/V). Für die Gebäudehülle wurden neue Referenzwerte formuliert. Überarbeitet wurden auch die Anforderungen der Nachrüstung im Baubestand.

Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:

  • Die Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs wurde für Neu- und Altbauten (bei Modernisierung) um durchschnittlich 30 Prozent reduziert.
  • Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung von Neubauten werden um durchschnittlich 15% erhöht.
  • In der Altbaumodernisierung mit größeren baulichen Änderungen (Fassade, Fenster und Dach) ist die energetische Anforderung um 30 Prozent erhöht.
  • Dachböden müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. Je nach Raumnutzung kann die Geschossdecke oder eine Dachdämmung gewählt werden. Bei Neuerwerbung besteht eine Nachrüstpflicht. Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht weiterhin die Freistellung, wenn der Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 in seinem Haus wohnte.
  • Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern, müssen mit einer automatischen Regelung zur Be- und Entfeuchtung nachgerüstet werden.
  • Nachtstromspeicherheizungen, die 30 Jahre oder älter sind, müssen bis zum 1. Januar 2020 durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Ausgenommen sind Gebäude, die nach dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erbaut sind oder der Austausch unwirtschaftlich wäre. Ebenfalls in Gebäuden, in denen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften der Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorgeschrieben ist.
  • Der Vollzug der Verordnung wird strenger überprüft. Bestimmte Prüfungen werden dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragen und Nachweise bei der Durchführung bestimmter Arbeiten im Gebäudebestand (Unternehmererklärungen) eingeführt. Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt. Verstöße gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV und die Bereitstellung und Verwendung falscher Daten beim Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Energieeinsparverordnung